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Mietpreisbremse in Brandenburg ab 01.01.2016
Ab 01.01.2016 ist die Mietpreisbremse für Brandenburg in Kraft getreten.
Die Mietpreisbremse greift bei neuen Mietverträgen für Wohnraum. Die Höhe der Kaltmiete ist auf 110 % der ortsüblichen Vergleichsmiete begrenzt.
Ausgenommen ist Wohnraum der nach dem 1. Oktober 2014 neu gebaut worden ist und Wohnraum der umfassend saniert und modernisiert worden ist. Eine Sanierung und Modernisierung ist umfassend, wenn eine Gleichstellung mit einem Neubau als gerechtfertigt erscheint.
Mieten, die bereits über der Höchstgrenze der Mietpreisbremse liegen, haben Bestandsschutz. Hat also der Vormieter bereits eine Miete gezahlt, die mehr als 110 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt, darf der Vermieter diese Miethöhe auch vom Nachmieter verlangen.
In diesen Städten und Gemeinden in Brandenburg wird ab 01.01.2016 die Mietpreisbremse eingeführt:
- Ahrensfelde
- Bernau
- Birkenwerder
- Blankenfelde-Mahlow
- Dallgow-Döberitz
- Eichwalde
- Erkner
- Falkensee
- Glienicke/Nordbahn
- Großbeeren
- Hennigsdorf
- Hohen Neuendorf
- Hoppegarten
- Kleinmachnow
- Königs Wusterhausen
- Mühlenbecker Land
- Neuenhagen
- Nuthetal
- Oranienburg
- Panketal
- Petershagen/Eggersdorf
- Potsdam
- Rangsdorf
- Schönefeld
- Schöneiche
- Schulzendorf
- Teltow
- Velten
- Werneuchen
- Wildau
- Zeuthen
Mietpreisbremse in Schleswig-Holstein ab 01.12.2015
Ab 01.12.2015 ist die Mietpreisbremse für Schleswig-Holstein in Kraft getreten.
Die Mietpreisbremse greift bei neuen Mietverträgen für Wohnraum. Die Höhe der Kaltmiete ist auf 110 % der ortsüblichen Vergleichsmiete begrenzt.
Ausgenommen ist Wohnraum der nach dem 1. Oktober 2014 neu gebaut worden ist und Wohnraum der umfassend saniert und modernisiert worden ist. Eine Sanierung und Modernisierung ist umfassend, wenn eine Gleichstellung mit einem Neubau als gerechtfertigt erscheint.
Mieten, die bereits über der Höchstgrenze der Mietpreisbremse liegen, haben Bestandsschutz. Hat also der Vormieter bereits eine Miete gezahlt, die mehr als 110 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt, darf der Vermieter diese Miethöhe auch vom Nachmieter verlangen.
In diesen Städten und Gemeinden in Schleswig-Holstein ist ab 01.12.2015 die Mietpreisbremse eingeführt worden:
- Landeshauptstadt Kiel
- Norderstedt
- Barsbüttel
- Glinde
- Halstenbek
- Wentorf bei Hamburg
- Sylt
- Hörnum
- Kampen
- List
- Wenningstedt-Braderup
- Wyk auf Föhr
Mietpreisbremse in Bayern ab 01.08.2015
Ab 01.08.2015 tritt die Mietpreisbremse für 144 Städte und Gemeinden in Bayern in Kraft.
Die Mietpreisbremse greift bei neuen Mietverträgen für Wohnraum. Die Höhe der Kaltmiete ist auf 110 % der ortsüblichen Vergleichsmiete begrenzt.
Ausgenommen ist Wohnraum der nach dem 1. Oktober 2014 neu gebaut worden ist und Wohnraum der umfassend saniert und modernisiert worden ist. Eine Sanierung und Modernisierung ist umfassend, wenn eine Gleichstellung mit einem Neubau als gerechtfertigt erscheint.
Mieten, die bereits über der Höchstgrenze der Mietpreisbremse liegen, haben Bestandsschutz. Hat also der Vormieter bereits eine Miete gezahlt, die mehr als 110 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt, darf der Vermieter diese Miethöhe auch vom Nachmieter verlangen.
In diesen Städten und Gemeinden in Bayern wird ab 01.08.2015 die Mietpreisbremse eingeführt:
Regierungsbezirk Oberbayern
Ingolstadt, München, Rosenheim
Landkreis Bad Tölz-Wolfratshausen
Bad Heilbrunn, Bad Tölz, Greiling, Icking, Wolfratshausen
Landkreis Berchtesgadener Land
Ainring, Bad Reichenhall, Bayrisch Gmain, Freilassing, Piding
Landkreis Dachau
Bergkirchen, Dachau, Haimhausen, Hilgertshausen-Tandern, Karlsfeld, Markt Indersdorf, Petershausen, Schwabhausen, Sulzemoos, Weichs
Landkreis Ebersberg
Anzing, Ebersberg, Egmating, Emmering, Forstinning, Frauenneuharting, Glonn, Grafing b. München, Hohenlinden, Kirchseeon, Markt Schwaben, Moosach, Pliening, Poing, Vaterstetten, Zorneding
Landkreis Eichstätt
Großmehring, Lenting
Landkreis Erding
Erding
Landkreis Freising
Allershausen, Attenkirchen, Eching, Fahrenzhausen, Freising, Haag a.d.Amper, Hallbergmoos, Kranzberg, Langenbach, Marzling, Moosburg a.d.Isar, Neufahrn b.Freising, Wolfersdorf, Zolling
Landkreis Fürstenfeldbruck
Egenhofen, Eichenau, Fürstenfeldbruck, Germering, Gröbenzell, Maisach, Olching, Puchheim, Schöngeising, Türkenfeld
Landkreis Garmisch-Partenkirchen
Murnau a.Staffelsee
Landkreis Landsberg am Lech
Dießen am Ammersee, Eresing, Landsberg am Lech
Landkreis Miesbach
Holzkirchen, Irschenberg, Miesbach, Otterfing, Valley, Waakirchen
Landkreis Mühldorf a. Inn
Waldkraiburg
Landkreis München
Aschheim, Aying, Baierbrunn, Brunnthal, Feldkirchen, Garching b. München, Gräfelfing, Grasbrunn, Grünwald, Haar, Höhenkirchen-Siegertsbrunn, Hohenbrunn, Ismaning, Kirchheim b. München, Neubiberg, Neuried, Oberhaching, Oberschleißheim, Ottobrunn, Planegg, Pullach i.Isartal, Putzbrunn, Sauerlach, Schäftlarn, Straßlach-Dingharting, Taufkirchen, Unterföhring, Unterhaching, Unterschleißheim
Landkreis Neuburg-Schrobenhausen
Neuburg a.d.Donau
Landkreis Pfaffenhofen a.d. Ilm
Pfaffenhofen a.d.Ilm, Manching, Reichertshofen
Landkreis Rosenheim
Chiemsee, Kolbermoor
Landkreis Starnberg
Andechs, Berg, Feldafing, Gauting, Gilching, Herrsching a. Ammersee, Krailling, Pöcking, Seefeld, Starnberg, Tutzing, Weßling
Landkreis Traunstein
Surberg
Landkreis Weilheim-Schongau
Bernried am Starnberger See, Weilheim i.OB
Regierungsbezirk Niederbayern
Landshut, Landkreis Landshut, Altdorf
Regierungsbezirk Oberpfalz
Regensburg, Landkreis Regensburg, Neutraubling
Regierungsbezirk Oberfranken
Bayreuth
Regierungsbezirk Mittelfranken
Erlangen, Fürth, Nürnberg
Landkreis Erlangen-Höchstadt
Buckenhof
Regierungsbezirk Unterfranken
Aschaffenburg, Würzburg, Landkreis Aschaffenburg, Goldbach
Landkreis Würzburg
Gerbrunn
Regierungsbezirk Schwaben
Augsburg, Kempten (Allgäu), Landkreis Neu-Ulm, Neu-Ulm
Landkreis Oberallgäu
Oberstaufen
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